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Im
Haftpflichtschadensfall, d. h. wenn ein Fahrzeug bei einem Unfall
beschädigt wurde, für den ein anderer Verkehrsteilnehmer
verantwortlich war, hat der Geschädigte nach bisherigem Recht
(§ 249 BGB) die Möglichkeit und das Recht, den Schaden durch einen
Kfz-Sachverständigen seiner Wahl begutachten zu lassen.
Im Kaskoschadenfall, d. h. wenn ein Fahrzeug durch eigene Schuld
des Fahrzeugführers beschädigt wurde, ist die Hinzuziehung eines
Sachverständigen mit der eigenen Versicherung abzustimmen.
Ihr gutes Recht:
1. Reparatur in der Werkstatt
Ihres Vertrauens
2.
Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen
3.
Inanspruchnahme eines Mietwagens oder
Nutzungsausfallentschädigung
4. Schadenabwicklung
durch einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens
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